BuiltWithNOF
Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der im Jahre 1881 gegründete und am 6. Juni 1946 wieder neugegründete Verein führt den Namen "Lüdenscheider Weiterbildungswerk für Bürokommunikation E. V." mit Sitz in Lüdenscheid.
  2. Der Verein ist Mitglied des Verbandes für Informationsverarbeitung NRW E. V. und des Deutschen Stenografenbundes E. V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung seiner Mitglieder in der Deutschen Einheitskurzschrift, im Tastschreiben, in der Textverarbeitung und in der Bürokommunikation.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Lehrgängen und Übungsgemeinschaften in Kurzschrift, im Tastschreiben, in der Textverarbeitung sowie in der Bürokommunikation.
  3. Das besondere Augenmerk gilt der Betreuung der ihm anvertrauten Jugendlichen, der Pflege der Geselligkeit und einer zeitgemäßen Jugendpflege.
  4. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorzugt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages werden dem Mitglied Mitgliedskarte und Satzung ausgehändigt. Die Mitgliedschaft muss mindestens ein Jahr bestehen, bevor man sie kündigen kann. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. April zu zahlen.
  3. Natürliche und juristische Personen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder des Vereins werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich hervorragend um den Verein oder um Kurzschrift, Textverarbeitung und Tastschreiben verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, zum Bezug der monatlichen Vereinszeitung, zur Benutzung der Bücherei und aller sonstigen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Ordnungen.
  2. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung und zur Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins verpflichtet. Sie erhalten keine besonderen Vergütungen aus dem Verein, die eine besondere Begünstigung darstellen.
  3. Die Mitglieder bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag selbst. Er beträgt jedoch mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt

    mit dem Tod des Mitglieds,

    durch Austritt, der nur zum 31. Dezember durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand möglich ist; diese muss zum 30. September eingegangen sein,

    durch Ausschluss. Dieser kann bei ehrenrührigen Handlungen oder schweren Verstößen gegen die Satzung vom Vorstand ausgesprochen werden. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte dem Verein gegenüber. Bestehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 7 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Geschäftsführer und dem Jugendleiter.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer sowie der Geschäftsführer. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich nach innen und außen.
  3. Der Vorstand bestellt bei Bedarf den Unterrichtsobmann, den Wettschreibobmann, den Obmann für Öffentlichkeitsarbeit sowie weitere Beisitzer.
  4. Verträge und Abmachungen, die den Verein verpflichten, bedürfen neben der Unterschrift des Vorsitzenden der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Dies gilt nicht für wiederkehrende Geschäfte des täglichen Bedarfs, die einen Wert von 300,00 EUR unterschreiten.
  5. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages kann mündlich abgestimmt werden.
  6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  8. Die Kasse ist jährlich zum 31. Dezember abzuschließen und durch die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

§ 8 Versammlungen

  1. Versammlungen finden regelmäßig statt. Sie dienen der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten, der Weiterbildung der Mitglieder und der Pflege der Geselligkeit. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

§ 9 Jahreshauptversammlung

  1. Im ersten Quartal eines Jahres ist zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Ihr sind vorzulegen:

    - der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr (vom Vorsitzenden),

    - die Rechnungslegung (vom Kassierer),

    - der Bericht über die Rechnungsprüfung.
     
  2. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt außer dem Vorstand zwei Kassenprüfer.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
  4. Zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Termin der Jahreshauptversammlung wird circa 6 Monate vorher in der Vereinszeitung bekannt gegeben.

§ 10 Beschlussprotokolle

  1. Beschlüsse, die von den satzungsmäßigen Organen des Vereins gefasst werden, sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann von einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen in der Einladung genannt wurden.
  2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich gestellt hat.
  2. Der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Informationsverarbeitung NRW E. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                                                         ---------

Die vorstehende Satzung ist als Neufassung der Satzung vom 14.04.1988 auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 31.01.2003 beschlossen worden. Sie wurde unter der Nr. 542 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdenscheid eingetragen.

zurück